RS OGH 2001/9/5 9ObA261/91, 9ObA32/01y (9ObA33/01w)

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Veröffentlicht am 12.02.1992
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Rechtssatz

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist einem ungerechtfertigten) vorzeitigen Austritt auch dann nicht gleichzuhalten, wenn die Initiative vom Arbeitnehmer ausgegangen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0028542">9 ObA 261/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 261/91
    Veröff: WBl 1992,231
  • RS0028542">9 ObA 32/01y
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 32/01y
    Beisatz: Welcher der Vertragspartner die Initiative zur einverständlichen Lösung ergreift, ist dienstrechtlich nicht von Bedeutung. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, einverständliche Lösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028542

Dokumentnummer

JJR_19920212_OGH0002_009OBA00261_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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