RS OGH 1998/7/8 9ObA262/91, 9ObA151/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1992
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Norm

DO.A §37

Rechtssatz

Der Ansicht, Eigenverantwortung im Sinne von E III 6. des § 37 DO.A sei nur dann zu verneinen, wenn den Angestellten überhaupt keine Haftung für das Ergebnis seiner Arbeit treffe, kann nicht beigepflichtet werden; bei sinngemäßer Auslegung der in dieser Einreihungsbestimmung gebrauchten Begriffe "eigenverantwortliche Bearbeitung und alleinige oder selbständige Erledigung" ist der diese Agenden erledigende Angestellte allein für unterlaufene Fehler verantwortlich, wogegen ihn bei sachlicher Prüfung durch einen Vorgesetzten nur eine Mitverantwortung trifft. (§ 48 ASGG).Der Ansicht, Eigenverantwortung im Sinne von E römisch drei 6. des Paragraph 37, DO.A sei nur dann zu verneinen, wenn den Angestellten überhaupt keine Haftung für das Ergebnis seiner Arbeit treffe, kann nicht beigepflichtet werden; bei sinngemäßer Auslegung der in dieser Einreihungsbestimmung gebrauchten Begriffe "eigenverantwortliche Bearbeitung und alleinige oder selbständige Erledigung" ist der diese Agenden erledigende Angestellte allein für unterlaufene Fehler verantwortlich, wogegen ihn bei sachlicher Prüfung durch einen Vorgesetzten nur eine Mitverantwortung trifft. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • RS0054899">9 ObA 262/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 262/91
  • RS0054899">9 ObA 151/98s
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 151/98s
    Auch; nur: Der Ansicht, Eigenverantwortung im Sinne von E III 6. des § 37 DO.A sei nur dann zu verneinen, wenn den Angestellten überhaupt keine Haftung für das Ergebnis seiner Arbeit treffe, kann nicht beigepflichtet werden; bei sinngemäßer Auslegung der in dieser Einreihungsbestimmung gebrauchten Begriffe "eigenverantwortliche Bearbeitung und alleinige oder selbständige Erledigung" ist der diese Agenden erledigende Angestellte allein für unterlaufene Fehler verantwortlich. (T1); Beisatz: Ob eine permanente Kontrolle oder nur eine stichprobenartige stattfindet, betrifft nur die Selbständigkeit der Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Weisungsgebundenheit der Klägerin, besagt aber nichts über die Eigenverantwortlichkeit. (T2); Beisatz: Ob Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit gegeben ist, ist keine Tatsachenfrage, sondern eine solche der rechtlichen Beurteilung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054899

Dokumentnummer

JJR_19920212_OGH0002_009OBA00262_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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