Norm
DO.A §37Rechtssatz
Der Ansicht, Eigenverantwortung im Sinne von E III 6. des § 37 DO.A sei nur dann zu verneinen, wenn den Angestellten überhaupt keine Haftung für das Ergebnis seiner Arbeit treffe, kann nicht beigepflichtet werden; bei sinngemäßer Auslegung der in dieser Einreihungsbestimmung gebrauchten Begriffe "eigenverantwortliche Bearbeitung und alleinige oder selbständige Erledigung" ist der diese Agenden erledigende Angestellte allein für unterlaufene Fehler verantwortlich, wogegen ihn bei sachlicher Prüfung durch einen Vorgesetzten nur eine Mitverantwortung trifft. (§ 48 ASGG).Der Ansicht, Eigenverantwortung im Sinne von E römisch drei 6. des Paragraph 37, DO.A sei nur dann zu verneinen, wenn den Angestellten überhaupt keine Haftung für das Ergebnis seiner Arbeit treffe, kann nicht beigepflichtet werden; bei sinngemäßer Auslegung der in dieser Einreihungsbestimmung gebrauchten Begriffe "eigenverantwortliche Bearbeitung und alleinige oder selbständige Erledigung" ist der diese Agenden erledigende Angestellte allein für unterlaufene Fehler verantwortlich, wogegen ihn bei sachlicher Prüfung durch einen Vorgesetzten nur eine Mitverantwortung trifft. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054899Dokumentnummer
JJR_19920212_OGH0002_009OBA00262_9100000_001