RS OGH 1992/2/18 5Ob69/91, 5Ob108/92, 5Ob2219/96a, 5Ob104/97y, 5Ob285/02a (5Ob286/02y), 5Ob69/11z

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Norm

ABGB §833 D2
WEG §3

Rechtssatz

Billigkeitserwägungen erfordern, daß die auf der gemeinsamen Liegenschaft errichteten Garagenplätze denjenigen Miteigentümern zugewiesen werden, die in der Errichtungsphase nicht nur den Wunsch nach Erwerb einer Wohnung, verbunden mit ihrem (ziffernmäßig vorläufigen) Miteigentumsanteil, äußerten, sondern auch den nach einem Garagenplatz, und welche die hiefür aufgelaufenen Kosten trugen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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