RS OGH 1992/2/18 4Ob17/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1992
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Norm

RAO §8 Abs3
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Mit dem Aufsetzen der Stampiglie eines Vereins auf ein Schreiben oder auf eine für eine Behörde bestimmte Eingabe einer Partei ist ein Hinweis auf eine Vertretungstätigkeit dann noch nicht verbunden, wenn solche Schriftstücke nicht gleichzeitig vom Verein als Vertreter unterfertigt werden oder sonst auf dessen Eigenschaft als Vertreter hingewiesen wird. Auch das Verfassen von Briefen und Eingaben für Ratsuchende fällt in den Rahmen der "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung" im Sinne des § 8 Abs 3 RAO.Mit dem Aufsetzen der Stampiglie eines Vereins auf ein Schreiben oder auf eine für eine Behörde bestimmte Eingabe einer Partei ist ein Hinweis auf eine Vertretungstätigkeit dann noch nicht verbunden, wenn solche Schriftstücke nicht gleichzeitig vom Verein als Vertreter unterfertigt werden oder sonst auf dessen Eigenschaft als Vertreter hingewiesen wird. Auch das Verfassen von Briefen und Eingaben für Ratsuchende fällt in den Rahmen der "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung" im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, RAO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071746

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB00017_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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