RS OGH 2023/8/3 4Ob517/92; 7Ob119/97v; 6Ob261/02d; 8Ob48/23a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1992
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Norm

MRG §1 Abs2 Z1
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Durch das MRG hat der Gesetzgeber die Verkehrsunternehmen den sonst in § 1 Abs 2 Z 1 MRG genannten Unternehmen gleichgestellt, welche früher in § 1 Abs 2 Z 3, 4 und 6 MG angeführt und der Sonderregelung zugunsten des Eisenbahnbetriebes nicht unterstellt waren. Jetzt reicht daher der bloße Zusammenhang zwischen Grundstück und Eisenbahnbetrieb im Sinne des § 1 Abs 4 MG nicht mehr aus; vielmehr kommt die Ausnahme vom Kündigungsschutz nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt war.Durch das MRG hat der Gesetzgeber die Verkehrsunternehmen den sonst in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG genannten Unternehmen gleichgestellt, welche früher in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 MG angeführt und der Sonderregelung zugunsten des Eisenbahnbetriebes nicht unterstellt waren. Jetzt reicht daher der bloße Zusammenhang zwischen Grundstück und Eisenbahnbetrieb im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, MG nicht mehr aus; vielmehr kommt die Ausnahme vom Kündigungsschutz nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt war.

Entscheidungstexte

  • RS0069632">4 Ob 517/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 517/92
    Veröff: WoBl 1992,145
  • RS0069632">7 Ob 119/97v
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 119/97v
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/270
  • RS0069632">6 Ob 261/02d
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 261/02d
    Vgl auch
  • RS0069632">8 Ob 48/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 Ob 48/23a
    nur: Die Ausnahme vom Kündigungsschutz kommt nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfasst war. (T1)
    Beisatz: Hier: Enge Verbindung zwischen der Vermietung eines Verkaufsraums in der Talstation zum Betrieb einer Ausstellung und eines Souvenirshops und dem Betrieb der Standseilbahn. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069632

Im RIS seit

18.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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