RS OGH 1992/2/18 4Ob517/92

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Norm

MRG §1 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der VfGH hat zwar die frühere Regelung des § 1 Abs 4 MG in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 4144/1962, 5499/1967, 8810/1980, 8315/1982) verfassungsrechtlich für unbedenklich gehalten, das läßt aber noch nicht den Gegenschluß zu, daß die durch § 1 Abs 2 Z 1 MRG verfügte Einschränkung gleichheitswidrig sein müsse. Die Neuregelung läßt nämlich die Ausnahmen vom Kündigungsschutz in ihrem Kernbereich unberührt, bleibt sie doch für Mietverträge, die vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt sind, weiterhin aufrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069596

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB00517_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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