RS OGH 1992/2/18 4Ob1516/92, 5Ob1011/93, 4Ob1566/95, 5Ob51/97d, 9Ob238/00s, 2Ob213/99h, 6Ob129/04w,

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Norm

ZPO §502 HI2. ZPO §502 HIII4
MRG §30 Abs1 C

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kündigungsgrund ohne unnötigen Aufschub "ehestens" geltend gemacht wurde, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070172

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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