RS OGH 1992/2/18 5Ob69/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1992
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Norm

ABGB §833 D2
WEG §3

Rechtssatz

Die Rechtskraft der Entscheidung im Nutzwertfestsetzungsverfahren hindert nicht die sachliche Entscheidung im Benützungsregelungsverfahren. Eine Bindungswirkung der Entscheidung im Nutzwertfestsetzungsverfahren bestünde im Verfahren zur Benützungsregelung dann, wenn die Entscheidung des erstgenannten Verfahrens über eine Vorfrage des zweitgenannten Verfahrens rechtskräftig abgesprochen hätte. Eine solche Bindung besteht aber nicht, weil die der Rechtskraft fähige Entscheidung im Vorverfahren, nämlich die Festsetzung der Nutzwerte, für sich genommen keine Vorfrage im Benützungsregelungsverfahren ist. Es besteht lediglich ein gewisser Sinnzusammenhang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013610

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0050OB00069_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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