Norm
UrhG §38 Abs1Rechtssatz
"Filmhersteller (Laufbildhersteller)" ist aber nicht schon derjenige, der bloße Filmkopien, also Kopien eines abgedrehten und fertiggestellten Filmwerkes oder ebensolcher Laufbilder, auf Videokassetten ziehen lässt. "Filmhersteller (Laufbildhersteller" ist vielmehr, wer im Rahmen seines Unternehmens die für das Zustandekommen des Filmwerkes (Laufbildes) erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen erbracht hat; das trifft etwa auf den bloßen Geldgeber (Auftraggeber) nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076456Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016