RS OGH 2015/8/11 4Ob106/91, 15Os53/93 (15Os54/93), 4Ob184/13g, 4Ob118/15d

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Norm

UrhG §38 Abs1
UrhG §74 Abs1

Rechtssatz

"Filmhersteller (Laufbildhersteller)" ist aber nicht schon derjenige, der bloße Filmkopien, also Kopien eines abgedrehten und fertiggestellten Filmwerkes oder ebensolcher Laufbilder, auf Videokassetten ziehen lässt. "Filmhersteller (Laufbildhersteller" ist vielmehr, wer im Rahmen seines Unternehmens die für das Zustandekommen des Filmwerkes (Laufbildes) erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen erbracht hat; das trifft etwa auf den bloßen Geldgeber (Auftraggeber) nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076456

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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