Norm
MRG §30 Abs1 ARechtssatz
Der VfGH hat bereits aus Anlaß der Anfechtung des MG ausgesprochen, daß (ua) durch die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen weder der Gleichheitsgrundsatz noch der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt werden, weil nur eine Eigentumsbeschränkung vorliegt, welche aber durch ein Gesetz angeordnet werden dürfe (VfSlg 1123/1928; siehe dazu auch OGH in EvBl 1977/255 mit weiteren Hinweisen). Das muß auch für das MRG gelten, hat doch der VwGH die genannte Rechtsprechung offenbar nie aufgegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070167Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015