RS OGH 1992/2/19 1Ob528/92, 1Ob569/93, 8Ob3/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1992
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Norm

ABGB §812
ABGB §812 K

Rechtssatz

Der Separationsgläubiger ist zur Betriebsamkeit verpflichtet und muß sich um die Durchsetzung seiner Forderung bemühen; bei Untätigkeit des Gläubigers kann der Erbe die Aufhebung der Absonderung verlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 528/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 528/92
    Veröff: RZ 1993/25 S 77
  • 1 Ob 569/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 569/93
    Veröff: NZ 1994,111
  • 8 Ob 3/02b
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 Ob 3/02b
    Beisatz: Alleine schon die auf Dauer angelegte Tätigkeit des Gerichtes im Rahmen der Überwachung des Separationkurators rechtfertigt es, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Separationskurators auch amtswegig zu überprüfen. Dass die Bestellung selbst nur über Antrag zu erfolgen hat, ändert daran nichts. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013077

Dokumentnummer

JJR_19920219_OGH0002_0010OB00528_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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