RS OGH 1992/2/19 13Os5/92

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Norm

StPO §49 Abs1

Rechtssatz

Die Übernahme der Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger ist an keine bestimmte Form gebunden; ein in der Berufungsverhandlung gestellter Antrag (auf Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs) reicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097149

Dokumentnummer

JJR_19920219_OGH0002_0130OS00005_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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