Norm
StPO §49 Abs1Rechtssatz
Die Übernahme der Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger ist an keine bestimmte Form gebunden; ein in der Berufungsverhandlung gestellter Antrag (auf Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs) reicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097149Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0130OS00005_9200000_002