RS OGH 1995/5/10 1Ob520/92 (1Ob521/92), 3Ob191/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1992
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Norm

ABGB §1440 G
EO §379 Abs3 Z3 E3
  1. ABGB § 1440 heute
  2. ABGB § 1440 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Das Aufrechnungsverbot nach § 1440 ABGB steht der Zwangsvollstreckung auf die hiedurch geschützte Gegenforderung des Gegners sowie der Sicherung dieser künftigen Exekution und damit letztlich der Aufrechnung mit dieser Forderung gegen die eingeklagte Forderung nicht im Weg. Da der Gläubiger infolge der Überweisung der Forderung des Gegners verfügen kann, kann er mit dieser gegen die im Überweisungsweg einzubringende eigene Forderung aufrechnen und sich den Betrag seiner Schuld an den Gegner als Tilgung der eigenen Forderung gutschreiben.Das Aufrechnungsverbot nach Paragraph 1440, ABGB steht der Zwangsvollstreckung auf die hiedurch geschützte Gegenforderung des Gegners sowie der Sicherung dieser künftigen Exekution und damit letztlich der Aufrechnung mit dieser Forderung gegen die eingeklagte Forderung nicht im Weg. Da der Gläubiger infolge der Überweisung der Forderung des Gegners verfügen kann, kann er mit dieser gegen die im Überweisungsweg einzubringende eigene Forderung aufrechnen und sich den Betrag seiner Schuld an den Gegner als Tilgung der eigenen Forderung gutschreiben.

Entscheidungstexte

  • RS0005530">1 Ob 520/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 520/92
    Veröff: EvBl 1992/85 S 374 = JBl 1992,722 = SZ 65/21
  • RS0005530">3 Ob 191/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 191/94
    Auch; nur: Da der Gläubiger infolge der Überweisung der Forderung des Gegners verfügen kann, kann er mit dieser gegen die im Überweisungsweg einzubringende eigene Forderung aufrechnen und sich den Betrag seiner Schuld an den Gegner als Tilgung der eigenen Forderung gutschreiben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005530

Dokumentnummer

JJR_19920219_OGH0002_0010OB00520_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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