RS OGH 1992/2/20 7Ob509/92

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Norm

EO §382 I
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Das Gericht ist bei der Auswahl des Sicherungsmittels nach § 382 EO nicht durch die Anträge der Parteien beschränkt. Es können jedoch nicht Sicherungsmittel angeordnet werden, die die gefährdete Partei offenbar selbst nicht haben will.Das Gericht ist bei der Auswahl des Sicherungsmittels nach Paragraph 382, EO nicht durch die Anträge der Parteien beschränkt. Es können jedoch nicht Sicherungsmittel angeordnet werden, die die gefährdete Partei offenbar selbst nicht haben will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004880

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0070OB00509_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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