RS OGH 1992/2/20 7Ob523/92

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Norm

EisbEG §4 A
EisbEG §6

Rechtssatz

In der Rechtsprechung wurde auch bisher ein Nachteil bei Teilenteignung von unternehmensgewidmeten Grundstücken nur dann anerkannt, wenn der Enteignete eine bereits vor dem Zeitpunkt, zu welchem er von der beabsichtigten Enteignung Kenntnis erhalten hatte, konkret in die Wege geleitete Betriebserweiterung infolge der Enteignung nicht verwirklichen konnte (6 Ob 513/80; GlU 10628). Solange eine Planung nur auf dem Papier steht und nicht verwirklicht wurde, ist noch kein konkreter Wert vorhanden, der geschützt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057983

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0070OB00523_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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