RS OGH 1992/2/20 7Ob2/92, 7Ob88/14p, 7Ob145/17z

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Norm

AHVB Art2
VersVG §149

Rechtssatz

Das Haftpflichtversicherungsrecht ist vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen "versicherten Risiko" ableiten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081038

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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