RS OGH 2024/10/23 7Ob2/92; 7Ob88/14p; 7Ob145/17z; 7Ob151/24t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Haftpflichtversicherungsrecht ist vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen "versicherten Risiko" ableiten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081038

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten