RS OGH 2013/9/4 7Ob638/91, 7Ob128/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
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Norm

AÖSp allg
HGB §407
HGB §416

Rechtssatz

Die AÖSp gelten (ebenso wie die ADSp) grundsätzlich für alle Geschäfte und alle Verrichtungen, die Speditionsunternehmen als übliche Geschäfte des Speditionsbetriebes zu übernehmen pflegen. Es macht daher keinen Unterschied, ob das zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur zustandegekommene Geschäft ein Speditionsgeschäft im Sinne des § 407 Abs 1 HGB oder ein Lagergeschäft im Sinne des § 416 HGB ist. Die AÖSp (und die ADSp) sind dementsprechend, genau genommen, die Geschäftsbedingungen für Spediteure und Lagerhalter.Die AÖSp gelten (ebenso wie die ADSp) grundsätzlich für alle Geschäfte und alle Verrichtungen, die Speditionsunternehmen als übliche Geschäfte des Speditionsbetriebes zu übernehmen pflegen. Es macht daher keinen Unterschied, ob das zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur zustandegekommene Geschäft ein Speditionsgeschäft im Sinne des Paragraph 407, Absatz eins, HGB oder ein Lagergeschäft im Sinne des Paragraph 416, HGB ist. Die AÖSp (und die ADSp) sind dementsprechend, genau genommen, die Geschäftsbedingungen für Spediteure und Lagerhalter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049341

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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