RS OGH 2024/10/23 7Ob1032/91; 7Ob148/98k; 7Ob198/20y; 7Ob151/24t

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Rechtssatz

Im Betriebshaftpflichtversicherungsrecht spielen die Bestimmungen der Gewerbeordnung nur insoweit eine Rolle, als sie der Beurteilung dienen, ob bei der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit die durch die Gewerbeberechtigung gezogenen Grenzen überschritten worden sind oder nicht, ob diese Tätigkeit also noch dem versicherten Betrieb zugeordnet werden kann. Dagegen ist bei der Beurteilung von Vorgängen, die lediglich der Errichtung oder Erhaltung des Gewerbebetriebes dienen, wie etwa der Anschaffung und dem Abtransport von Betriebsmitteln, ausschließlich zu prüfen, ob diese Vorgänge dem versicherten Betrieb dienten.

Entscheidungstexte

  • RS0080538">7 Ob 1032/91
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 1032/91
  • RS0080538">7 Ob 148/98k
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 148/98k
    Beisatz: Die Überschreitung eingeräumter Befugnisse durch einen Betriebsangehörigen hat mit der Frage des Umfanges der Gewerbeberechtigung nichts zu tun. (T1)
  • RS0080538">7 Ob 198/20y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 7 Ob 198/20y
    Auch
  • RS0080538">7 Ob 151/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 151/24t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080538

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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