Norm
GewO 1973 §51 Abs1Rechtssatz
Die "bestellten" Arbeiten eines Realitätenvermittlers - welcher er also nach Entgegennahme eines Vermittlungsauftrages zu verrichten hat - bestehen im wesentlichen im Aufsuchen geeigneter Objekte bzw passender weiterer Interessenten mit korrespondierenden angeboten, in der Beratung der Beteiligten, der Besichtigung der Objekte und allfälligen Vorbereitungshandlungen für die (meist schriftliche) Vertragserrichtung. Ein Verstoß gegen § 1 Abs 1 GewO wird nur vorliegen, wenn ein relevanter Teil der zur Ausführung "bestellter Arbeiten" erforderlichen Tätigkeiten im Inland durchgeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061419Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00023_9200000_002