RS OGH 1992/2/25 EMR54/90 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

MRK Art6 Abs1 II3
StPO §68 Abs2
  1. StPO § 68 heute
  2. StPO § 68 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 68 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 68 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 68 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 68 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 68 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

EGMR 25.2.1992, 54/1990/245/316 (Pfeifer und Plankl gg Österreich)

Die Unparteilichkeitsgarantie des Art 6 Abs 1 MRK ist verletzt, wenn in einem Strafverfahren Richter an der Hauptverhandlung teilnehmen, die zuvor als Untersuchungsrichter tätig waren. Dabei kommt es nicht auf die einzelnen von den betreffenden Richtern während der Voruntersuchung wahrgenommenen Funktionen an, wenn - wie hier - das nationale Recht generell die Ausgeschlossenheit dieser Richter vorsieht und dadurch zu erkennen gibt, daß berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen können.Die Unparteilichkeitsgarantie des Artikel 6, Absatz eins, MRK ist verletzt, wenn in einem Strafverfahren Richter an der Hauptverhandlung teilnehmen, die zuvor als Untersuchungsrichter tätig waren. Dabei kommt es nicht auf die einzelnen von den betreffenden Richtern während der Voruntersuchung wahrgenommenen Funktionen an, wenn - wie hier - das nationale Recht generell die Ausgeschlossenheit dieser Richter vorsieht und dadurch zu erkennen gibt, daß berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen können.

Veröff: EuGRZ 1992,99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105626

Dokumentnummer

JJR_19920225_AUSL000_000EMR00054_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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