RS OGH 1997/2/27 4Ob114/91, 6Ob27/97g

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

KWG 1979 §23

Rechtssatz

Die Geheimhaltungspflicht nach § 23 Abs 1 Satz 1 KWG ist privatrechtlicher Natur, geht aber in ihrer Zielsetzung über den Schutz der Interessen des einzelnen Bankkunden hinaus. Das Bankgeheimnis soll - im Zusammenhang mit anderen durch das KWG getroffenen Maßnahmen - die Vertrauensbasis zwischen Kreditunternehmung (Bank) und Kunden, welche den wesentlichen Faktor für die Tätigkeit jeder Kreditunternehmung bildet, erhalten und damit zur Funktionsfähigkeit des Kreditapparates beitragen.Die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 23, Absatz eins, Satz 1 KWG ist privatrechtlicher Natur, geht aber in ihrer Zielsetzung über den Schutz der Interessen des einzelnen Bankkunden hinaus. Das Bankgeheimnis soll - im Zusammenhang mit anderen durch das KWG getroffenen Maßnahmen - die Vertrauensbasis zwischen Kreditunternehmung (Bank) und Kunden, welche den wesentlichen Faktor für die Tätigkeit jeder Kreditunternehmung bildet, erhalten und damit zur Funktionsfähigkeit des Kreditapparates beitragen.

Entscheidungstexte

  • RS0065983">4 Ob 114/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
    Veröff: SZ 65/23 = EvBl 1992/58 S 271 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg)
  • RS0065983">6 Ob 27/97g
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 27/97g
    nur: Das Bankgeheimnis soll - im Zusammenhang mit anderen durch das KWG getroffenen Maßnahmen - die Vertrauensbasis zwischen Kreditunternehmung (Bank) und Kunden, welche den wesentlichen Faktor für die Tätigkeit jeder Kreditunternehmung bildet, erhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065983

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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