RS OGH 1992/2/25 4Ob23/92

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

GewO 1973 §51 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff der "gewerblichen Arbeit" ist weit zu verstehen; er umfaßt nicht nur die Lieferung von Sachen (auf Grund eines Kaufvertrages) oder die Herstellung eines Werkes (auf Grund eines Werkvertrages), sondern auch die Verrichtung von Dienstleistungen und hier wieder insbesondere die Vornahme von Vermittlungen. Fraglich ist bei der Anwendung des § 51 Abs 1 GewO, unter welchen Voraussetzungen derartige Arbeiten als "im Inland ausgeführt" gelten, wenn sie aus einer Mehrzahl von Teiltätigkeiten bestehen, die zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland verrichtet werden. So kann es für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals gewiß nicht genügen, wenn ein ausländischer Gewerbetreibender in Österreich einkauft oder ausländische Waren nach Österreich einführt. Montagearbeiten im Inland hinsichtlich der aus dem Ausland gelieferten Waren werden hingegen als "im Inland ausgeführte Arbeiten" angesehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 23/92
    Veröff: EvBl 1992/136 S 587 = ÖBl 1992,122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061468

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00023_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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