RS OGH 1992/2/25 4Ob114/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

KWG 1979 §23

Rechtssatz

Hat eine an sich geheimhaltungspflichtige Person im Sinne des § 23 Abs 1 KWG keinen Informationsanspruch und wird sie auch nicht als Gehilfe eingeschaltet, dann darf ihr das Geheimnis nicht zugänglich gemacht werden; geschieht dies dennoch, dann liegt eine (verbotene) Offenbarung vor.Hat eine an sich geheimhaltungspflichtige Person im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, KWG keinen Informationsanspruch und wird sie auch nicht als Gehilfe eingeschaltet, dann darf ihr das Geheimnis nicht zugänglich gemacht werden; geschieht dies dennoch, dann liegt eine (verbotene) Offenbarung vor.

Entscheidungstexte

  • RS0066007">4 Ob 114/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
    Veröff: SZ 65/23 = EvBl 1992/58 S 271 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066007

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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