Norm
KWG 1979 §23Rechtssatz
Hat eine an sich geheimhaltungspflichtige Person im Sinne des § 23 Abs 1 KWG keinen Informationsanspruch und wird sie auch nicht als Gehilfe eingeschaltet, dann darf ihr das Geheimnis nicht zugänglich gemacht werden; geschieht dies dennoch, dann liegt eine (verbotene) Offenbarung vor.Hat eine an sich geheimhaltungspflichtige Person im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, KWG keinen Informationsanspruch und wird sie auch nicht als Gehilfe eingeschaltet, dann darf ihr das Geheimnis nicht zugänglich gemacht werden; geschieht dies dennoch, dann liegt eine (verbotene) Offenbarung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066007Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_015