RS OGH 1992/2/25 4Ob133/91, 4Ob58/03p, 4Ob102/11w, 4Ob217/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

UWG §25 Abs3

Rechtssatz

Der Veröffentlichungsanspruch bildet - ungeachtet einer vom Kläger bereits in der Klage vorgenommenen Auswahl bestimmter Medien - als vom Unterlassungsanspruch abhängiger Nebenanspruch eine Einheit; nach rechtskräftiger Entscheidung darüber steht daher eine weiteren Klage, mit der die Urteilsveröffentlichung an Stelle des bereits zuerkannten in einem anderen Medium begehrt wird, das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 133/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 133/91
    Veröff: ÖBl 1992,173 = MR 1992,212 (Walter) = WBl 1992,267
  • 4 Ob 58/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 58/03p
    Auch; Veröff: SZ 2003/168
  • 4 Ob 102/11w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 102/11w
    Vgl; Beisatz: Nach § 25 Abs 3 UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T1)
  • 4 Ob 217/18t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 217/18t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079559

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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