RS OGH 1992/2/25 4Ob133/91, 4Ob15/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
beobachten
merken

Norm

UWG §25 Abs3

Rechtssatz

Wenn der Kläger auch nicht verpflichtet ist, das Medium, in dem er das Urteil veröffentlicht sehen will, anzugeben, und das Gericht erst bei der Urteilsfällung dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit Rechnung zu tragen hat, so ergibt sich daraus noch nicht, dass es dem Kläger freisteht, den Veröffentlichungsanspruch - etwa durch gesonderte, auf jeweils verschiedene Arten der Urteilsveröffentlichung gerichtete Klagen - zu zerlegen und Teile davon in verschiedenen Verfahren geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 133/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 133/91
    Veröff: ÖBl 1992,173 = MR 1992,212 (Walter) = WBl 1992,267
  • 4 Ob 15/12b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 15/12b
    Vgl; Beisatz: Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Art der Veröffentlichung dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit iSd § 226 Abs 1 ZPO Rechnung zu tragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten