Norm
ASVG §8 Abs1 Z3 litaRechtssatz
Bei unternehmensfremden Gefälligkeitsdiensten - etwa für gute Kunden - muss (deshalb) zur Bejahung des Versicherungsschutzes die Gefälligkeit als Kundendienst eng mit dem Betrieb zusammenhängen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in unmittelbarer Verbindung zu bestimmten, kurz vorher getätigten oder bald bevorstehenden Geschäftsabschlüssen steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013