RS OGH 1992/2/25 10ObS33/92, 10ObS75/93, 10ObS2095/96b, 10ObS2390/96k, 10ObS96/99m, 10ObS178/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

ASVG §8 Abs1 Z3 lita
ASVG §175

Rechtssatz

Bei unternehmensfremden Gefälligkeitsdiensten - etwa für gute Kunden - muss (deshalb) zur Bejahung des Versicherungsschutzes die Gefälligkeit als Kundendienst eng mit dem Betrieb zusammenhängen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in unmittelbarer Verbindung zu bestimmten, kurz vorher getätigten oder bald bevorstehenden Geschäftsabschlüssen steht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 33/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 10 ObS 33/92
    Veröff: SSV-NF 6/21
  • 10 ObS 75/93
    Entscheidungstext OGH 15.06.1993 10 ObS 75/93
    Vgl
  • 10 ObS 2095/96b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2095/96b
    Auch; Beisatz: Auch Gefälligkeitsdienste, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Versicherten dienen, können unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn sie zur mittelbaren Förderung des Betriebes wie etwa zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des geschäftlichen Ansehens unternommen werden und eng mit dem Betrieb zusammenhängen. (T1)
  • 10 ObS 2390/96k
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2390/96k
    Beisatz: Beisatz: Das Ernten von Nüssen durch einen Kaufmann (Eisenhandel und Maschinenhandel) in der Absicht, diese Nüsse seinem Freund und Geschäftspartner zu schenken, um sich dessen Wohlwollen zu erhalten und auch in Zukunft wieder kleinere Reparaturarbeiten in dessen Werkstätte ohne Entgeltleistung vornehmen zu können, stellt eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung und eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar und steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallsversicherung. (T2)
  • 10 ObS 96/99m
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 96/99m
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 178/12t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 178/12t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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