Norm
KWG 1979 §23Rechtssatz
Für das "Offenbaren" im Sinne des § 23 Abs 1 KWG genügt es, daß Geheimnisse einem Dritten zugänglich gemacht werden.Für das "Offenbaren" im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, KWG genügt es, daß Geheimnisse einem Dritten zugänglich gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066024Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_020