Norm
DSG §3 Z9Rechtssatz
Die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers soll nicht nur für den öffentlichen Bereich des DSG (zweiter Abschnitt: §§ 6 bis 16) Geltung haben; nunmehr kommt dem "Aufgabengebiet auch im privaten Bereich so weit Bedeutung zu, als von einem Rechtsträger unterschiedliche Tätigkeitsbereiche besorgt werden (zB Buchclub/Versicherungsgeschäft). In jedem Fall sollen die Betroffenen bei der Ermittlung davon ausgehen können, daß die Daten nur für einen bestimmten Tätigkeitsbereich des Rechtsträgers Verwendung finden.Die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers soll nicht nur für den öffentlichen Bereich des DSG (zweiter Abschnitt: Paragraphen 6 bis 16) Geltung haben; nunmehr kommt dem "Aufgabengebiet auch im privaten Bereich so weit Bedeutung zu, als von einem Rechtsträger unterschiedliche Tätigkeitsbereiche besorgt werden (zB Buchclub/Versicherungsgeschäft). In jedem Fall sollen die Betroffenen bei der Ermittlung davon ausgehen können, daß die Daten nur für einen bestimmten Tätigkeitsbereich des Rechtsträgers Verwendung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054194Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_006