RS OGH 1992/2/25 4Ob4/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

UWG §2 D4
UWG §2 D9
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Der Interessent wird - ist die Ware nicht (ausreichend) vorhanden - über das Vorhandensein einer besonders günstigen Kaufmöglichkeit getäuscht, wenn das Angebot besonders günstig ist und sich so vom übrigen Angebot abhebt. Auch den "Lockangeboten" dieser Kategorie liegt damit eine Irreführung über die Preisbemessung zugrunde, wird doch mit dem besonders günstigen Preis einer Wahre geworben, die nicht oder nur in unzureichender Menge zur Verfügung steht; damit verbunden ist aber hier eine Irreführung über die Vorräte im Sinne des § 2 UWG.Der Interessent wird - ist die Ware nicht (ausreichend) vorhanden - über das Vorhandensein einer besonders günstigen Kaufmöglichkeit getäuscht, wenn das Angebot besonders günstig ist und sich so vom übrigen Angebot abhebt. Auch den "Lockangeboten" dieser Kategorie liegt damit eine Irreführung über die Preisbemessung zugrunde, wird doch mit dem besonders günstigen Preis einer Wahre geworben, die nicht oder nur in unzureichender Menge zur Verfügung steht; damit verbunden ist aber hier eine Irreführung über die Vorräte im Sinne des Paragraph 2, UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078621

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00004_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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