RS OGH 1992/2/25 10ObS35/92, 10ObS308/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

ASVG §175
ASVG §176
B-VG Art7

Rechtssatz

Im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes ist nicht erkennbar, daß die Differenzierungen in den §§ 175 und 176 ASVG unsachlich wären, weil sie nicht nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen erfolgten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 35/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 10 ObS 35/92
  • 10 ObS 308/00t
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 308/00t
    Vgl auch; Beisatz: Dass der Gesetzgeber durch detaillierte Sonderbestimmungen gewisse Unfälle Arbeitsunfällen gleichstellte und somit unter den beitragsfreien Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellte, andere Unfälle aber nicht in den Versicherungsschutz einbezog, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053576

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_010OBS00035_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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