RS OGH 1992/2/25 4Ob94/91, 4Ob1073/92 (4Ob1074/92), 4Ob113/92, 4Ob95/93, 4Ob2118/96s, 4Ob140/97k, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

UWG §7 A

Rechtssatz

Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist. Bei der Herabsetzung sämtlicher Waren eines gesamten Berufsstandes mit nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen ist jedem Angehörigen dieses Berufsstandes die Klage gemäß § 7 Abs 1 UWG zuzuerkennen. - "Webpelze".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 94/91
  • 4 Ob 1073/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 1073/92
    nur: Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 UWG ist der Betroffene. (T1) Beisatz: Richtet sich die herabsetzende Äußerung gegen eine Mehrheit von Unternehmen, dann kann jedes einzelne von ihnen klagen. (T2)
  • 4 Ob 113/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 113/92
  • 4 Ob 95/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
    Auch; nur T1; Veröff: MR 1993,182
  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 94/91 - Webpelz II. (T3) Veröff: SZ 69/116
  • 4 Ob 140/97k
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 140/97k
    nur: Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist. (T4); Beis wie T2
  • 4 Ob 14/15k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 14/15k
    Auch; Beis wie T2; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078863

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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