RS OGH 2009/6/2 EMR54/90, Bsw36936/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

MRK Art8 IV3c
StPO §187 Abs2
  1. StPO § 187 heute
  2. StPO § 187 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 187 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 187 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 187 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

EGMR 25.2.1992, 54/1990/245/316 (Pfeifer und Plankl gg Österreich - siehe 15 Os 144/87)

In gewissem Umfang ist die Kontrolle des Briefverkehrs zwischen Untersuchungshäftlingen mit Art 8 MRK vereinbar; Zensurmaßnahmen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was der mit ihnen verfolgte berechtigte Zweck verlangt. Das Unleserlichmachen von Passagen in einem Privatbrief, der nur vom Adressaten und vom Untersuchungsrichter gelesen werden darf, ist unverhältnismäßig, wenn - wie hier - die betreffenden Passagen zwar deftig formuliert sind, im wesentlichen jedoch Kritik an den Haftbedingungen und am Verhalten von Justizwachebeamten betreffen.In gewissem Umfang ist die Kontrolle des Briefverkehrs zwischen Untersuchungshäftlingen mit Artikel 8, MRK vereinbar; Zensurmaßnahmen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was der mit ihnen verfolgte berechtigte Zweck verlangt. Das Unleserlichmachen von Passagen in einem Privatbrief, der nur vom Adressaten und vom Untersuchungsrichter gelesen werden darf, ist unverhältnismäßig, wenn - wie hier - die betreffenden Passagen zwar deftig formuliert sind, im wesentlichen jedoch Kritik an den Haftbedingungen und am Verhalten von Justizwachebeamten betreffen.

Veröff: EuGRZ 1992,99

Entscheidungstexte

  • EMR 54/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.02.1992 EMR 54/90
  • RS0105592">Bsw 36936/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.06.2009 Bsw 36936/05
    Ähnlich; nur: In gewissem Umfang ist die Kontrolle des Briefverkehrs zwischen Untersuchungshäftlingen mit Art 8 MRK vereinbar; Zensurmaßnahmen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was der mit ihnen verfolgte berechtigte Zweck verlangt. (T1)
    Veröff: NL 2009,149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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