Norm
IESG §3 Abs2 Z2Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen nur für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche; der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird jedoch im § 1 Abs 2 Z 4 IESG bestimmt; Insolvenzausfallgeld für Zinsen für solche Forderungen sind im Gesetz daher nicht vorgesehen, sodaß insoweit eine gesicherte Forderung nicht vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen nur für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche; der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird jedoch im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG bestimmt; Insolvenzausfallgeld für Zinsen für solche Forderungen sind im Gesetz daher nicht vorgesehen, sodaß insoweit eine gesicherte Forderung nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077416Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021