RS OGH 2025/1/30 9ObA21/92; 2Ob242/99y; 7Ob279/06i; 2Ob58/07d; 2Ob31/07h; 2Ob235/08k; 8ObA66/09b; 2O

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Rechtssatz

Feststellungsansprüche sind im Allgemeinen unverjährbar, doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses zumeist kein rechtliches Interesse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034358

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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