RS OGH 2010/9/22 9ObA21/92, 8ObA66/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

ASVG §68
ASVG §225 Abs1
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 225 heute
  2. ASVG § 225 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 225 gültig von 01.01.2016 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 225 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. ASVG § 225 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 225 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 225 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  8. ASVG § 225 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  13. ASVG § 225 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  14. ASVG § 225 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Rechtssatz

Durch die Bezugnahme des § 225 Abs 1 ASVG auf § 68 ASVG wird bewirkt, dass für den fünfjährigen Zeitraum, für den die Kassen maximal die Zahlungsverpflichtung feststellen können, im Fall der tatsächlichen nachträglichen Beitragszahlung auch Beitragszeiten erworben werden können. Für die Möglichkeit der Nachversicherung kommt es daher an, für welchen Zeitraum die Verwaltungsbehörden mit Feststellungsbescheid die Versicherungspflicht als solche bejaht haben, sondern für welchen Zeitraum das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war.Durch die Bezugnahme des Paragraph 225, Absatz eins, ASVG auf Paragraph 68, ASVG wird bewirkt, dass für den fünfjährigen Zeitraum, für den die Kassen maximal die Zahlungsverpflichtung feststellen können, im Fall der tatsächlichen nachträglichen Beitragszahlung auch Beitragszeiten erworben werden können. Für die Möglichkeit der Nachversicherung kommt es daher an, für welchen Zeitraum die Verwaltungsbehörden mit Feststellungsbescheid die Versicherungspflicht als solche bejaht haben, sondern für welchen Zeitraum das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war.

Entscheidungstexte

  • RS0083640">9 ObA 21/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 21/92
  • RS0083640">8 ObA 66/09b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 66/09b
    Vgl aber; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinn eines „Pensionsschadens“ ist nicht nur dann denkbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überhaupt nicht zur Sozialversicherung anmeldet, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in zu geringem Umfang abführt. Nach § 225 Abs 1 ASVG idF vor der Nov BGBl I 83/2009 trug im Falle der unrichtigen Meldung bei der Sozialversicherung bzw der unrichtigen Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen trotz Nachholung der Meldung der Arbeitnehmer das Risiko der Nichtzahlung der Beiträge. Schon dieses Risiko stellt aber im Sinne des weiten Schadensbegriffs des ABGB einen erheblichen Schaden dar. Der Primärschaden ist daher jedenfalls nach der alten Rechtslage im Zeitpunkt der Unterlassung der korrekten Anmeldung der richtigen Beitragsgrundlagen oder der Errichtung der Beiträge und der dadurch bewirkten vorläufigen zu geringen „Feststellung“ der Beitragsgrundlagen eingetreten. Konnte der Versicherte die unrichtige Anmeldung bzw die unzureichende Abfuhr von Beiträgen erkennen, begann daher die Verjährungsfrist jeweils mit Erkennbarkeit der unrichtigen Meldung bzw der unrichtigen Abfuhr zu laufen. Nach der nunmehrigen Fassung des § 225 Abs 1 ASVG trägt der Versicherte das Eintreibungsrisiko nicht mehr. Das für ihn verbleibende Risiko kann er durch einen Antrag auf Feststellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde vermeiden. Zu einem derartigen Antrag ist er im Rahmen der ihn treffenden Pflicht zur Schadensminimierung bzw Schadensabwehr auch verpflichtet. Soweit er durch eine solche Antragstellung einen Pensionsschaden vermeiden kann, steht ihm kein Schadenersatzanspruch zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083640

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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