RS OGH 1992/2/26 9ObA47/92, 9ObA114/03k, 8ObA35/04m, 9ObA58/08g, 9ObA136/08b

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden und zusätzlich zu gewährender Freizeit ohne nähere Absprache gewissermaßen "in laufender Rechnung", so trifft, ähnlich wie bei einer Kontokorrentabrede, eine Fälligkeit des jeweiligen Überstundenguthabens nicht ein. Eine solche Vereinbarung hat die Wirkung einer Stundung. Die Verjährung beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer ein Freizeitausgleichsguthaben vereinbarungsgemäß verbrauchen müsste oder wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige Verrechnung nicht mehr möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 47/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 47/92
    Veröff: SZ 65/31 = Arb 11015 = RdW 1992,342
  • 9 ObA 114/03k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 114/03k
    Gegenteilig; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung, dass dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden im Wege von Zeitausgleich (allerdings ohne konkrete Terminisierung) vereinbart haben, die Verjährung der Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verreichnung" nicht mehr möglich sein wird (Arb 11.015; 8 ObA 62/02d), kann seit der Schaffung des § 19f Abs 2 AZG nicht mehr fortgeschrieben werden. Sobald sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen und nach Ablauf der dort normierten Fristen in einen Geldanspruch umwandelt, ist dieser Anspruch fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Verfallsbestimmung des Punktes 5e des Kollektivvertrages für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe ist hingegen auf derartige im Sinne des § 19f Abs 2 AZG fällig gewordene Ansprüche nicht anwendbar. (T1); Veröff: SZ 2004/40
  • 8 ObA 35/04m
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObA 35/04m
    Gegenteilig; Beis wie T1 nur: Die bisherige Rechtsprechung, dass dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden im Wege von Zeitausgleich (allerdings ohne konkrete Terminisierung) vereinbart haben, die Verjährung der Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verreichnung" nicht mehr möglich sein wird (Arb 11.015; 8 ObA 62/02d), kann seit der Schaffung des § 19f Abs 2 AZG nicht mehr fortgeschrieben werden. Sobald sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen und nach Ablauf der dort normierten Fristen in einen Geldanspruch umwandelt, ist dieser Anspruch fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. (T2); Beisatz: Hier: Die in Pkt 4.b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe normierte Verfallsbestimmung ist auf „rückumgewandelte" Forderungen nicht anwendbar. (T3)
  • 9 ObA 58/08g
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 58/08g
    Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen, die sich auf Entgeltansprüche für Überstunden beziehen, sind auf die jeweils „rückumgewandelten" Entgeltforderungen nicht anwendbar. (T4); Beisatz: Hier: Verfallsbestimmung des § 19 Z 2 und 4 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe. (T5)
  • 9 ObA 136/08b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 136/08b
    Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Bem: Siehe RS0118916. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051743

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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