RS OGH 1992/2/26 3Ob127/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1992
beobachten
merken

Norm

EO §35 B

Rechtssatz

Ob zur Erreichung des Zweckes, der Exekutionsverschleppung entgegenzuwirken, in der Impugnationsklage auch alle Oppositionseinwendungen vorgetragen werden müssen, das Eventualprinzip also übergreifend alle Einwendungen nach dem § 35 und dem § 36 EO erfaßt, kann dahingestellt bleiben. In dem hier an den OGH herangetragenen Fall wird nämlich das vom Eventualprinzip verfolgte Ziel nicht gefährdet, wurden doch die beiden Klagen im Abstand von nur einem Tag erhoben und dem Beklagten zugleich zugestellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001373

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_0030OB00127_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten