RS OGH 1992/2/26 3Ob127/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

EO §35 B
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ob zur Erreichung des Zweckes, der Exekutionsverschleppung entgegenzuwirken, in der Impugnationsklage auch alle Oppositionseinwendungen vorgetragen werden müssen, das Eventualprinzip also übergreifend alle Einwendungen nach dem § 35 und dem § 36 EO erfaßt, kann dahingestellt bleiben. In dem hier an den OGH herangetragenen Fall wird nämlich das vom Eventualprinzip verfolgte Ziel nicht gefährdet, wurden doch die beiden Klagen im Abstand von nur einem Tag erhoben und dem Beklagten zugleich zugestellt.Ob zur Erreichung des Zweckes, der Exekutionsverschleppung entgegenzuwirken, in der Impugnationsklage auch alle Oppositionseinwendungen vorgetragen werden müssen, das Eventualprinzip also übergreifend alle Einwendungen nach dem Paragraph 35 und dem Paragraph 36, EO erfaßt, kann dahingestellt bleiben. In dem hier an den OGH herangetragenen Fall wird nämlich das vom Eventualprinzip verfolgte Ziel nicht gefährdet, wurden doch die beiden Klagen im Abstand von nur einem Tag erhoben und dem Beklagten zugleich zugestellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001373

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_0030OB00127_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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