RS OGH 2025/9/23 9ObA40/92; 8ObA297/99f; 9ObA57/25k

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

MuttSchG §12

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß eine nach § 12 MuttSchG unzulässige Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Es bedarf keiner Erklärung der Arbeitnehmerin, am Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses festzuhalten; dieses besteht vielmehr ex lege fort. Es unterliegt jedoch der Entscheidung der Arbeitnehmerin, die unberechtigte Entlassung hinzunehmen und die daraus resultierenden Ersatzansprüche geltend zu machen, oder auf dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen. Hat sie sich jedoch in der einen oder anderen Richtung erklärt, so ist sie daran gebunden. (§ 48 ASGG).Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß eine nach Paragraph 12, MuttSchG unzulässige Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Es bedarf keiner Erklärung der Arbeitnehmerin, am Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses festzuhalten; dieses besteht vielmehr ex lege fort. Es unterliegt jedoch der Entscheidung der Arbeitnehmerin, die unberechtigte Entlassung hinzunehmen und die daraus resultierenden Ersatzansprüche geltend zu machen, oder auf dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen. Hat sie sich jedoch in der einen oder anderen Richtung erklärt, so ist sie daran gebunden. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • RS0070860">9 ObA 40/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 40/92
  • RS0070860">8 ObA 297/99f
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 297/99f
    Ähnlich; Beisatz: Auch wenn die Entlassung mangels Schriftlichkeit rechtsunwirksam ist, steht dem Lehrling die Wahl zwischen "Unwirksamkeitslösung" und "Schadenersatzlösung" zu. Erklärt der Lehrling nach rechtsunwirksamer Entlassung auf dem Fortbestand des Lehrverhältnisses zu bestehen, ist die Erklärung auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam. Der Lehrling ist an diese Erklärung gebunden. (T1); Veröff: SZ 73/73
  • RS0070860">9 ObA 57/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2025 9 ObA 57/25k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070860

Im RIS seit

26.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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