RS OGH 2016/5/25 7Ob5/92, 7Ob125/98b, 7Ob206/02y, 7Ob241/10g, 7Ob207/12k, 7Ob192/13f, 7Ob13/14h, 7Ob

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Veröffentlicht am 05.03.1992
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Rechtssatz

§ 154 Abs 1 VersVG enthält keine Sondervorschriften für das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht.Paragraph 154, Absatz eins, VersVG enthält keine Sondervorschriften für das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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