Norm
StGB §153Rechtssatz
Die Ausstellung von Bankgarantieen gehört unbeschadet dessen, daß sie zu den Bankgeschäften im Sinne § 1 Abs 2 Z 7 KWG zählt, nicht zum Kreis jener Agenden, deren Besorgung ihrer Art nach mit Wirkung nach außen hin in den geschäftlichen Tätigkeitsbereich des Vorstands einer Bankfiliale fällt (§ 54 Abs 1 HGB), sodaß diesem insoweit eine Befugnis zur - bei derartigen Rechtsgeschäften, mit denen nicht über Aktiven disponiert wird, sondern Verbindlichkeiten eingegangen werden, als Begehungsform der Untreue allein in Betracht kommenden - Begründung von Verpflichtungen zu Lasten der Bank nicht zukommt.Die Ausstellung von Bankgarantieen gehört unbeschadet dessen, daß sie zu den Bankgeschäften im Sinne Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, KWG zählt, nicht zum Kreis jener Agenden, deren Besorgung ihrer Art nach mit Wirkung nach außen hin in den geschäftlichen Tätigkeitsbereich des Vorstands einer Bankfiliale fällt (Paragraph 54, Absatz eins, HGB), sodaß diesem insoweit eine Befugnis zur - bei derartigen Rechtsgeschäften, mit denen nicht über Aktiven disponiert wird, sondern Verbindlichkeiten eingegangen werden, als Begehungsform der Untreue allein in Betracht kommenden - Begründung von Verpflichtungen zu Lasten der Bank nicht zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094889Dokumentnummer
JJR_19920305_OGH0002_0160OS00003_9200000_001