Norm
ABGB §182Rechtssatz
Selbst Beteiligte müssen sich die Tatsache der Inkognitoadoption entgegenhalten lassen, und zwar auch dann, wenn die Kenntnis von Adoptivnahmen und Aufenthalt des Wahlkindes Voraussetzung zur Verfolgung eines Rechtsanspruches gegen das Wahlkind ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008594Dokumentnummer
JJR_19920305_OGH0002_0070OB00514_9200000_002