RS OGH 1992/3/5 7Ob514/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1992
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Norm

ABGB §182
AußStrG §259

Rechtssatz

Selbst Beteiligte müssen sich die Tatsache der Inkognitoadoption entgegenhalten lassen, und zwar auch dann, wenn die Kenntnis von Adoptivnahmen und Aufenthalt des Wahlkindes Voraussetzung zur Verfolgung eines Rechtsanspruches gegen das Wahlkind ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008594

Dokumentnummer

JJR_19920305_OGH0002_0070OB00514_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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