RS OGH 1992/3/10 5Ob15/92, 5Ob110/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1992
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Norm

MRG §8 Abs2
MRG §37 Abs1
ZPO §228 B8

Rechtssatz

Ein Feststellungsbegehren, daß es sich bei der beabsichtigten Errichtung einer Gegensprechanlage um keine nützliche Verbesserung handle, ist im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln. Unter einer solchen "Verbesserungsarbeit" ist nicht bloß eine Tatsache zu verstehen, die nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein könnte, sondern ein in Kurzform zum Ausdruck gebrachtes Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038966

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0050OB00015_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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