Norm
ABGB §180 Abs2Rechtssatz
Bei einer geringfügigen Unterschreitung kann es sich niemals um einen Zeitraum von Jahren, sondern doch nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln; eine Unterschreitung des Altersunterschiedes um drei Jahre ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048738Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009