RS OGH 1992/3/10 5Ob1516/92, 10Ob212/97t, 2Ob279/08f

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Norm

ABGB §180 Abs2

Rechtssatz

Bei einer geringfügigen Unterschreitung kann es sich niemals um einen Zeitraum von Jahren, sondern doch nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln; eine Unterschreitung des Altersunterschiedes um drei Jahre ist nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1516/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 1516/92
  • 10 Ob 212/97t
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 Ob 212/97t
    Auch
  • 2 Ob 279/08f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 279/08f
    Auch; Beisatz: Eine Unterschreitung der geforderten 18-jährigen Altersdifferenz um zwei Jahre und rund neuneinhalb Monate ist nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048738

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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