RS OGH 2007/9/26 3Ob126/91, 3Ob77/04a, 3Ob129/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1992
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Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IIID
EO §7 Ab
EO §54
  1. EO § 3 heute
  2. EO § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 3 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 3 heute
  2. EO § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 3 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 54 heute
  2. EO § 54 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 54 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 54 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 54 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. EO § 54 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 54 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  9. EO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Handelt es sich beim Exekutionstitel um einen Vergleich, dessen Abschluß einer Genehmigung bedarf, so ist die Vollstreckbarkeit so lange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt.

Der Fall kann dem § 7 Abs 2 letzter Satz EO unterstellt werden. Ist die Notwendigkeit der Genehmigung nicht auf die angeführte Weise zu erkennen, so ist sie für die Bewilligung der Exekution ohne Bedeutung und es ist von der Vollstreckbarkeit des Vergleiches auszugehen. Es ist dann Sache des Verpflichteten, entweder den Mangel der Vollstreckbarkeit mit einer Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO geltend zu machen oder gegebenenfalls die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches zu erheben.Der Fall kann dem Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz EO unterstellt werden. Ist die Notwendigkeit der Genehmigung nicht auf die angeführte Weise zu erkennen, so ist sie für die Bewilligung der Exekution ohne Bedeutung und es ist von der Vollstreckbarkeit des Vergleiches auszugehen. Es ist dann Sache des Verpflichteten, entweder den Mangel der Vollstreckbarkeit mit einer Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO geltend zu machen oder gegebenenfalls die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches zu erheben.

Entscheidungstexte

  • RS0000041">3 Ob 126/91
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 126/91
    EvBl 1992/150 S 621
  • RS0000041">3 Ob 77/04a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 77/04a
    Auch; nur: Handelt es sich beim Exekutionstitel um einen Vergleich, dessen Abschluß einer Genehmigung bedarf, so ist die Vollstreckbarkeit so lange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt. (T1)
  • RS0000041">3 Ob 129/07b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 129/07b
    Auch; Beisatz: Die Notwendigkeit, die materiell-rechtlich erforderliche Genehmigung für die Wirksamkeit des Exekutionstitels mit dem Exekutionsantrag nachzuweisen, ist auf jene Fälle beschränkt, in denen sich ein Hinweis auf das Genehmigungserfordernis aus dem Titel selbst oder den Exekutionsakten ergibt (so schon 3 Ob 126/91). (T2); Beisatz: Hier: In der eingeräumten Äußerung zum Exekutionsantrag wurde auf die Notwendigkeit einer Genehmigung durch den Gemeinderat hingewiesen - daher war die fehlende Genehmigung aus den Akten ersichtlich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000041

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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