RS OGH 1992/3/11 2Ob595/91, 10Ob69/98i, 6Ob84/05d, 6Ob140/05i, 6Ob29/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1992
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Norm

ABGB §523 Cc
ABGB §833 B
ABGB §833 F

Rechtssatz

Der aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Eingriffe, Löschung unwirksamer oder unwirksam gewordener Eigentumsbeschränkungen wie beispielsweise Dienstbarkeiten oder auf Anerkennung der Freiheit von solchen Beschränkungen durch einen sich rechtswidrig solche Rechte Anmaßenden ist aus der Natur der Sache auch im Fall einer Miteigentumsgemeinschaft an der nach dem Grundbuchsstand oder dem Standpunkt des Eingreifenden oder sich ein Recht anmaßenden Dritten belasteten Liegenschaft unteilbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 595/91
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 2 Ob 595/91
  • 10 Ob 69/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 Ob 69/98i
    Auch
  • 6 Ob 84/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
    Vgl auch; Beisatz: Miteigentümer sind im Streit über Grunddienstbarkeiten wegen deren Unteilbarkeit sowohl auf der Aktivseite wie auf der Passivseite-ausgenommen den Fall der Abwehr von Störungen-nicht klagelegitimiert, weil ein Urteil, das die anderen Miteigentümer nicht bindet, zu unlösbaren Verwicklungen führt. (T1); Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T2)
  • 6 Ob 140/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
    Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T3); Veröff: SZ 2005/104
  • 6 Ob 29/11z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 29/11z
    Vgl; Beisatz: Auch der Eintrag eines (absolut) nichtigen Pfandrechts ist ein unberechtigter Eingriff ins Eigentumsrecht. Der Eigentümer ist daher unabhängig von der Reihenfolge der Grundbuchseintragungen des Eigentumsrechts und des Pfandrechts aus der Eigentumsfreiheitsklage in Analogie zu § 523 ABGB berechtigt, die Löschung eines absolut nichtigen Pfandrechts zu erwirken. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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