Norm
KO §117Rechtssatz
Gegen einen Beschluß nach § 117 KO steht dem überstimmten Mitglied des Gläubigerausschusses ein Rekursrecht zu.Gegen einen Beschluß nach Paragraph 117, KO steht dem überstimmten Mitglied des Gläubigerausschusses ein Rekursrecht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065186Dokumentnummer
JJR_19920312_OGH0002_0080OB00002_9200000_001