Norm
IESG §1 Abs3 Z2Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Arbeitnehmer Betriebsratsmitglieder ist, soll weder zu einer Begünstigung noch zu einer Bevorzugung führen. Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat kann daher unterschiedliche Gestaltung des Entgeltes nicht sachlich rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076760Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_009OBS00002_9200000_005