RS OGH 1992/3/18 1Ob526/92

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

F-VG §2

Rechtssatz

Die namens und unter Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Aufgaben - darunter vor allem, aber keineswegs allein jene der mittelbaren Bundesverwaltung und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden - hat die betroffene Gebietskörperschaft als "ihre Aufgaben" im Sinne des § 2 F-VG so weit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, als sie ihre Organe (und die zu deren Tätigkeit notwendigen Hilfsmittel) grundsätzlich ohne Ersatzanspruch bereitzustellen hat (vgl VfSlg 9507/1982).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059056

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0010OB00526_9200000_014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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