Norm
F-VG §2Rechtssatz
Der im § 2 F-VG verankerte Kostentragungsgrundsatz erstreckt sich auf die Aufgaben der einzelnen Gebietskörperschaften schlechthin und somit auch auf die in Formen des Privatrechtes wahrgenommenen Agenden (vgl VfSlg 3033/1956; Ruppe, 6.ÖJT I/1 b, 62 mit weiteren Nachweisen in FN 136).Der im Paragraph 2, F-VG verankerte Kostentragungsgrundsatz erstreckt sich auf die Aufgaben der einzelnen Gebietskörperschaften schlechthin und somit auch auf die in Formen des Privatrechtes wahrgenommenen Agenden vergleiche VfSlg 3033/1956; Ruppe, 6.ÖJT I/1 b, 62 mit weiteren Nachweisen in FN 136).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059028Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00526_9200000_009