RS OGH 1992/3/18 9ObS23/91, 9ObS15/93, 8ObS111/02k, 8ObS2/19f

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

IESG §6 Abs1

Rechtssatz

Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Die Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG ist somit nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 23/91
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObS 23/91
  • 9 ObS 15/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObS 15/93
    nur: Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. (T1)
    Beisatz: Deren Versäumung zieht den Verlust des Anspruches nach sich. (T2)
    Veröff: Wbl 1993,327 = SozArb 1994 H2,14 = RdW 1993,375
  • 8 ObS 111/02k
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 111/02k
    Auch; Beisatz: Die neuerliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eröffnet dem Anspruchsberechtigten nicht die Möglichkeit, sich auf einen Anspruchserwerb nach § 1 Abs 1 IESG zu berufen, weil die ursprünglichen gesicherten Ansprüche durch Verfall untergegangen sind (so schon 9 ObS 15/93). (T3)
    Beisatz: Vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über einen auflösend bedingten Verzicht auf den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Anspruch können nicht dazu führen, dafür aus Anlass eines weiteren Insolvenzverfahrens eine neue Antragsfrist auszulösen. Zu Lasten des Fonds wäre dann überdies nicht eine Masseforderung mit bloßer Ausfallshaftung des Fonds gemäß § 3 b Z 4 IESG, sondern im Rahmen der weiteren Insolvenz eine Konkursforderung zu sichern. (T4)
  • 8 ObS 2/19f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 ObS 2/19f
    nur: Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. (T5)
    Beisatz: Für den Eintritt der Rechtsfolgen des Fristversäumnisses kommt es nicht auf die Motive an, die zur Fristversäumnis geführt haben. (T6); Veröff: SZ 2019/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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