Norm
IESG §6 Abs1Rechtssatz
Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Die Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG ist somit nicht anwendbar.Bei der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, AVG ist somit nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021